ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
Lippold GmbH
Lippold Sealing Technologies
Hamburg, 06.2023
Lippold GmbH
Lippold Sealing Technologies
Hamburg, 06.2023
Die Rechtsbeziehung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber richten sich nach den Allgemeinen Einkaufsbedingungen und gelten für alle, auch zukünftigen Bestellungen von Waren und Dienstleistungen. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen oder abweichende Bedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde oder wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung vorbehaltlos angenommen wurde. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform und haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
Angebote und Kostenvoranschläge sind für den Auftraggeber kostenlos. Der Auftragnehmer ist vor Abschluss eines Liefervertrags verpflichtet, einen schriftlichen Hinweis auf etwaige Lieferbeschränkungen, besondere Melde- Registrierungs- oder Informationspflichten für Lieferungen in Drittstaaten zu geben. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die notwendigen Nachweise und Bestätigungen für die Ursprungseigenschaften der Ware auf Anforderung zu liefern. Der Auftragnehmer haftet für etwaige Schäden infolge falscher oder fehlender Ursprungszeugnisse.
Angebote, Auftragsbestätigungen sowie diesbezügliche Änderungen und Ergänzungen haben schriftlich zu erfolgen. Abweichungen zu Anfragen oder Bestellungen sind vom Auftragnehmer gesondert zu kennzeichnen. Lieferungen ohne vorherige schriftliche Lieferverträge und Lieferabrufe werden nicht anerkannt.
Im Rahmen einer Bestellung beigestellte Unterlagen, Zeichnungen und Muster sind Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese ausschließlich für die vertraglichen Leistungen zu verwenden und nicht Dritten zugänglich zu machen. Erzeugnisse, die nach Unterlagen, Zeichnungen und Mustern des Auftraggebers entstehen, dürfen weder vom Auftragnehmer verwendet werden, noch Dritten angeboten und geliefert werden.
Vereinbarte Liefertermine und ‑fristen sind verbindlich. Über drohende Lieferverzögerungen informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber umgehend schriftlich und nennt neue Liefertermine, die als Fixtermine im Sinne des § 376 HGB gelten. Bei Nichterbringung der Leistung oder Lieferverzug hat der Auftraggeber Anspruch auf Rücktritt und Schadensersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
Lieferungen innerhalb Deutschlands erfolgen „frei Haus“ an einen in der Bestellung genannten Bestimmungsort. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort der Leistung. Den Lieferungen ist ein Lieferschein mit Angabe von Datum, Bestellnummer, Artikelnummer und Menge beizufügen. Teillieferungen und deren gesonderte Berechnung sind nur nach Zustimmung des Auftraggebers möglich. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit der Übergabe am Bestimmungssort auf den Auftragsgeber über. Ist mit dem Auftragsnehmer eine Abnahme der Leistung gesondert vereinbart, so ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts. Für den Eintritt des Annahmeverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dem Auftragnehmer stehen nur dann weitergehende Rechte zu, wenn der Auftraggeber zur Mitwirkung bei der Leistungserbringung verpflichtet ist und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
Mit Übernahme der Ware oder Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber geht das Eigentum einschließlich aller zugehörigen Dokumente und Unterlagen uneingeschränkt an den Auftraggeber über. Ausgeschlossen sind alle Formen des erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalts. Ein vom Auftragnehmer erklärter Eigentumsvorbehalt hat nur die Wirkung eines einfachen Eigentumsvorbehalts und erlischt mit der Zahlung für die gelieferte Ware oder Dienstleistung.
Die in der Bestellung angegebenen Preise sind bindend. Die Preise beinhalten alle Leistungen, wie Montage und Einbau, sowie Nebenleistungen, wie Verpackung, Transport einschließlich etwaiger Transport- und Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers.
Zahlungs- und Skontofristen beginnen mit dem Datum des Rechnungseingangs, jedoch erst nachdem die Ware oder die Leistung vollständig, einschließlich erforderlicher Dokumentationen oder ähnlicher Unterlagen, am Bestimmungsort vom Auftraggeber übernommen oder abgenommen wurde. Eine Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach dem Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung am 15. des auf den Eingang der Rechnung folgenden Monats unter Abzug von 3 % Skonto oder 60 Tage nach Eingang der Rechnung. Zahlungen erfolgen mittels Banküberweisung oder Scheck. Für die Einhaltung der Zahlungsfristen ist allein das Datum der Überweisung oder das Datum des Postversands maßgeblich. Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht berechtigt, die Forderung gegen den Auftraggeber an einen Dritten abzutreten, zu verkaufen oder durch einen Dritten einziehen zu lassen. Die Zahlung mit befreiender Wirkung kann im Fall einer dem Auftraggeber vorher nicht bekannten Abtretung an einen Dritten sowohl an den Auftragnehmer als auch an den Dritten erfolgen. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Darüber hinaus stehen dem Auftraggeber Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang zu.
Der Auftragnehmer haftet für alle Sach- und Rechtsmängel der Ware oder Dienstleistung, einschließlich Falsch- und Minderlieferung, unsachgemäßer Ausführung sowie mangelhafter Montage, Betriebs- oder Bedienanleitung. Bei sonstigen Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen dafür, dass die Ware oder Dienstleistung bei Gefahrübergang auf den Auftraggeber die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und nicht gegen Normen sowie Sicherheits‑, Arbeitsschutz‑, Unfallverhütungs- und sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen dem Auftraggeber Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn dem Auftraggeber der Mangel bei Vertragsabschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Regelungen mit folgender Bedingung. Die Untersuchungspflicht des Auftragsgebers beschränkt sich auf Mängel, die bei der Eingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere und der Qualitätsprüfung in Stichproben offenbar werden. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt eine Mängelrüge als unverzüglich und rechtzeitig, wenn diese innerhalb von 10 Arbeitstagen beim Aufragnehmer eingeht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den gerügten Mangel nach Wahl des Auftraggebers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung Innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz für die hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen Vorschuss zu verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer misslungen oder für den Auftraggeber nicht zumutbar, bedarf es keiner Fristsetzung. Der Auftragnehmer ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher zu unterrichten. Im Übrigen ist der Auftraggeber bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minde- rung der Rechnung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus hat der Auftraggeber Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Für die Mängelansprüche des Auftraggebers gelten die ge- setzlichen Verjährungsfristen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Mängelansprüche des Auftragsgebers auf Tatsachen beruhen, von denen Auftragnehmer Kenntnis hatte oder über die der Auftragnehmer nicht in Unkenntnis hat sein können und die er dem Auftraggeber nicht mitgeteilt hat. Der Auftragnehmer tritt dem Auftraggeber erfüllungshalber alle Ansprüche ab, die dem Auftragnehmer gegen seinem Vorlieferanten aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung von mangelhafter Ware oder Erbringung einer mangelhaften Leistung zustehen, denen die vertraglich zugesicherten Eigenschaften fehlen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche erforderlichen Unterlagen zugänglich machen.
und Erfüllungsort Bei Verträgen mit Vollkaufleuten ist Gerichtsstand und Erfüllungsort des Auftraggebers vereinbart. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Bei Verträgen mit Auftragnehmern, die ihren Sitz im Ausland haben, gilt deutsches Recht als vereinbart.