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LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Lip­pold GmbH
Lip­pold Seal­ing Technologies

Ham­burg, 06.2023

1. Allgemeines

Nach­ste­hen­de Bedin­gun­gen gel­ten für die­sen Auf­trag und alle künf­ti­gen Auf­trä­ge des Bestel­lers. Ein­kaufs­be­din­gun­gen des Bestel­lers haben kei­ne Gül­tig­keit. Abwei­chun­gen und Ergän­zun­gen von unse­ren Bedin­gun­gen bedür­fen grund­sätz­lich der Schrift­form. An Zeich­nun­gen, Skiz­zen und Kos­ten­an­schlä­gen behal­ten wir uns das Eigen­tums- und Urhe­ber­recht vor. Sie dür­fen Drit­ten nur mit unse­rer Zustim­mung zugäng­lich gemacht wer­den. Ange­ge­be­ne Leis­tungs­da­ten wie Maße und Gewich­te sind unver­bind­lich, jedoch nach bes­tem Wis­sen und Kön­nen ermit­telt und abgegeben.

2. Lieferung

Lie­fer­fris­ten sind stets unver­bind­lich, sofern nicht aus­drück­lich schrift­lich etwas ande­res ver­ein­bart wur­de. Teil­lie­fe­run­gen sind zuläs­sig. Ver­zö­gert sich die Lie­fe­rung auf­grund unse­res Ver­schul­dens oder wird uns die Lie­fe­rung unmög­lich, so kann der Bestel­ler nach Ablauf einer schrift­lich gesetz­ten ange­mes­se­nen Nach­frist vom Auf­trag zurück­tre­ten. Kön­nen wir auf­grund beson­de­rer Umstän­de wie z. B. höhe­re Gewalt, Streik, Roh­stoff­man­gel, Nicht­be­lie­fe­rung usw. nicht lie­fern, ver­län­gert sich die Lie­fer­zeit ange­mes­sen. Wird uns durch Umstän­de der vor­ge­nann­ten Art die Lie­fe­rung oder Leis­tung unmög­lich oder nicht mehr zumut­bar, sind wir von unse­ren Lie­fer­ver­pflich­tun­gen befreit. Ein Scha­den­er­satz­an­spruch des Bestel­lers besteht nicht. Die Gefahr des Unter­gan­ges oder der Beschä­di­gung der bestell­ten Waren geht spä­tes­tens mit der Absen­dung der Waren an den Besteller

3. Preise und Zahlung

Unse­re Kos­ten­vor­anschlä­ge und Ange­bo­te sind unver­bind­lich. Allein ver­bind­lich ist die Auf­trags­be­stä­ti­gung. Unse­re Prei­se gel­ten ohne Ver­pa­ckung, Trans­port und Mon­ta­ge. Unse­re Prei­se gel­ten zuzüg­lich der jeweils gel­ten­den Mehr­wert­steu­er. Mon­ta­ge, Trans­port und Ver­pa­ckung wer­den nach Auf­wand geson­dert berech­net. Der Bestel­ler hat kein Auf­rech­nungs und Zurück­be­hal­tungs­recht, es sei denn, wir haben sei­nen Gegen­an­spruch schrift­lich aner­kannt oder die­ser Anspruch ist rechts­kräf­tig fest­ge­stellt. Unse­re Rech­nun­gen sind zahl­bar sofort net­to Kas­se bei Erhalt der Ware oder bei Abschluss von Repa­ra­tur­ar­bei­ten und Mon­ta­gen. Dies gilt auch, wenn die Repa­ra­tur­ar­bei­ten und Mon­ta­gen außer Haus erfolgen.

4. Gewährleistung

Nach Abho­lung oder Lie­fe­rung hat der Bestel­ler unse­re Waren unver­züg­lich auf Rich­tig­keit, Voll­stän­dig­keit und Unver­sehrt­heit zu über­prü­fen. Offen­sicht­li­che Män­gel sind spä­tes­tens 8 Tage nach Abho­lung bzw. Lie­fe­rung, Mon­ta­ge schrift­lich anzu­zei­gen. Ver­steck­te Män­gel unver­züg­lich nach Ent­de­ckung. Bei Geschäfts­leu­ten gel­ten die §§ 377, 378 HGB. Trans­port­schä­den müs­sen im Bei­sein des Anlie­fe­rers schrift­lich fest­ge­stellt und bestä­tigt wer­den. Lie­gen Män­gel vor oder feh­len zuge­si­cher­te Eigen­schaf­ten, lie­fern wir für man­gel­haf­te Tei­le Ersatz oder bes­sern die­ses selbst oder durch Drit­te nach. Garan­tie leis­ten wir im Rah­men der vom Her­stel­ler zuge­si­cher­ten Garan­tie. Dies gilt jedoch nur für das Gebiet der BRD. Soweit wir selbst Her­stel­ler sind, über­neh­men wir die Gewähr­leis­tung für die von uns her­ge­stell­ten Sachen für ein Jahr nach Aus­lie­fe­rung der Sachen. Sind uns Ersatz­lie­fe­rung und Nach­er­fül­lung unmög­lich gewor­den oder fehl­ge­schla­gen, kann der Bestel­ler vom Ver­trag zurück­tre­ten oder den Kauf­preis /​Werk­lohn min­dern. Wir über­neh­men kei­ne Haf­tung für Schä­den, die dadurch ent­ste­hen, dass das Vor­ge­werk man­gel­haft ist oder der Bestel­ler eige­nes Mate­ri­al ein­ge­baut bzw. ver­bau­en lässt, dass wir nicht gelie­fert haben und den Ersatz von Schä­den, die nicht an der Ware/​Werk selbst ent­stan­den sind.
Ander­wei­ti­ge Ansprü­che des Bestel­lers, gleich aus wel­chem Rechts­grund, sind aus­ge­schlos­sen, es sei denn, uns oder unse­re Erfül­lungs­ge­hil­fen trifft nach­weis­lich Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit. Lie­fer- und Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Bestel­lers an uns dür­fen nicht an Drit­te abge­tre­ten werden.

5. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelie­fer­ten Waren blei­ben unser Eigen­tum, bis der Käu­fer sämt­li­che – auch frü­he­re und künf­tig ent­ste­hen­de – For­de­run­gen, gleich aus wel­chem Rechts­grund, bezahlt hat. Bei Auf­trä­gen von Wie­der­ver­käu­fern gel­ten des­sen Ansprü­che gegen sei­ne Kun­den in Höhe des uns­ge­schul­de­ten Ent­gel­tes als im vor­aus an uns abge­tre­ten, auch bei Ver­äu­ße­rung zusam­men mit von uns nicht gelie­fer­ten Gegen­stän­den. Wird von uns gelie­fer­te Vor­be­halts­wa­re mit Fremd­ei­gen­tum ver­ar­bei­tet, ver­bun­den oder ver­mischt, steht uns das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache oder dem ver­misch­ten Bestand im Ver­hält­nis des Wer­tes unse­rer Vor­be­halts­wa­re zu den übri­gen Waren zum Zeit­punkt der Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung oder Ver­mi­schung zu. Erwirbt der Bestel­ler kraft Geset­zes das Allein­ei­gen­tum an der neu­en Sache, räumt er uns schon jetzt an der neu­en Sache Mit­ei­gen­tum ein, das er für uns unent­gelt­lich ver­wahrt. Über­steigt der Wert der uns zuste­hen­den Sicher­hei­ten unse­re Gesamt­for­de­rung gegen den Bestel­ler um mehr als 50%, sind wir auf Ver­lan­gen des Käu­fers ver­pflich­tet nach unse­rer Wahl, die über­schie­ßen­de Sicher­heit freizugeben.

6. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Bei Ver­trä­gen mit Voll­kauf­leu­ten ist Gerichts­stand und Erfül­lungs­ort Ham­burg ver­ein­bart. Wir sind berech­tigt, den Bestel­ler auch an sei­nem Gerichts­stand zu ver­kla­gen. Bei Ver­trä­gen mit Bestel­lern, die ihren Sitz im Aus­land haben, gilt deut­sches Recht als vereinbart.