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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

Lip­pold GmbH
Lip­pold Seal­ing Technologies

Ham­burg, 06.2023

1. Maßgebende Bedingungen

Die Rechts­be­zie­hung zwi­schen Auf­trag­neh­mer und Auf­trag­ge­ber rich­ten sich nach den All­ge­mei­nen Ein­kaufs­be­din­gun­gen und gel­ten für alle, auch zukünf­ti­gen Bestel­lun­gen von Waren und Dienst­leis­tun­gen. Ande­re All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen oder abwei­chen­de Bedin­gun­gen gel­ten auch dann nicht, wenn ihnen im Ein­zel­fall nicht aus­drück­lich wider­spro­chen wur­de oder wenn in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder abwei­chen­der Bedin­gun­gen des Auf­trag­neh­mers die Lie­fe­rung vor­be­halt­los ange­nom­men wur­de. Ände­run­gen und Ergän­zun­gen bedür­fen der Schrift­form und haben Vor­rang vor die­sen All­ge­mei­nen Einkaufsbedingungen.

2. Angebote, Bestellungen

Ange­bo­te und Kos­ten­vor­anschlä­ge sind für den Auf­trag­ge­ber kos­ten­los. Der Auf­trag­neh­mer ist vor Abschluss eines Lie­fer­ver­trags ver­pflich­tet, einen schrift­li­chen Hin­weis auf etwa­ige Lie­fer­be­schrän­kun­gen, beson­de­re Mel­de- Regis­trie­rungs- oder Infor­ma­ti­ons­pflich­ten für Lie­fe­run­gen in Dritt­staa­ten zu geben. Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet, die not­wen­di­gen Nach­wei­se und Bestä­ti­gun­gen für die Ursprungs­ei­gen­schaf­ten der Ware auf Anfor­de­rung zu lie­fern. Der Auf­trag­neh­mer haf­tet für etwa­ige Schä­den infol­ge fal­scher oder feh­len­der Ursprungszeugnisse.

Ange­bo­te, Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen sowie dies­be­züg­li­che Ände­run­gen und Ergän­zun­gen haben schrift­lich zu erfol­gen. Abwei­chun­gen zu Anfra­gen oder Bestel­lun­gen sind vom Auf­trag­neh­mer geson­dert zu kenn­zeich­nen. Lie­fe­run­gen ohne vor­he­ri­ge schrift­li­che Lie­fer­ver­trä­ge und Lie­fer­ab­ru­fe wer­den nicht anerkannt.

3. Geheimhaltungspflicht

Im Rah­men einer Bestel­lung bei­gestell­te Unter­la­gen, Zeich­nun­gen und Mus­ter sind Eigen­tum des Auf­trag­ge­bers. Der Auf­trag­neh­mer ver­pflich­tet sich, die­se aus­schließ­lich für die ver­trag­li­chen Leis­tun­gen zu ver­wen­den und nicht Drit­ten zugäng­lich zu machen. Erzeug­nis­se, die nach Unter­la­gen, Zeich­nun­gen und Mus­tern des Auf­trag­ge­bers ent­ste­hen, dür­fen weder vom Auf­trag­neh­mer ver­wen­det wer­den, noch Drit­ten ange­bo­ten und gelie­fert werden.

4. Lieferzeit, Lieferverzug

Ver­ein­bar­te Lie­fer­ter­mi­ne und ‑fris­ten sind ver­bind­lich. Über dro­hen­de Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen infor­miert der Auf­trag­neh­mer den Auf­trag­ge­ber umge­hend schrift­lich und nennt neue Lie­fer­ter­mi­ne, die als Fix­ter­mi­ne im Sin­ne des § 376 HGB gel­ten. Bei Nicht­er­brin­gung der Leis­tung oder Lie­fer­ver­zug hat der Auf­trag­ge­ber Anspruch auf Rück­tritt und Scha­dens­er­satz gemäß den gesetz­li­chen Bestimmungen.

5. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

Lie­fe­run­gen inner­halb Deutsch­lands erfol­gen „frei Haus“ an einen in der Bestel­lung genann­ten Bestim­mungs­ort. Der jewei­li­ge Bestim­mungs­ort ist auch der Erfül­lungs­ort der Leis­tung. Den Lie­fe­run­gen ist ein Lie­fer­schein mit Anga­be von Datum, Bestell­num­mer, Arti­kel­num­mer und Men­ge bei­zu­fü­gen. Teil­lie­fe­run­gen und deren geson­der­te Berech­nung sind nur nach Zustim­mung des Auf­trag­ge­bers mög­lich. Die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung geht erst mit der Über­ga­be am Bestim­mungs­sort auf den Auf­trags­ge­ber über. Ist mit dem Auf­trags­neh­mer eine Abnah­me der Leis­tung geson­dert ver­ein­bart, so ist die­se für den Gefahr­über­gang maß­ge­bend. Im Übri­gen gel­ten die Vor­schrif­ten des Werk­ver­trags­rechts. Für den Ein­tritt des Annah­me­ver­zugs gel­ten die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. Dem Auf­trag­neh­mer ste­hen nur dann wei­ter­ge­hen­de Rech­te zu, wenn der Auf­trag­ge­ber zur Mit­wir­kung bei der Leis­tungs­er­brin­gung ver­pflich­tet ist und das Unter­blei­ben der Mit­wir­kung zu ver­tre­ten hat.

6. Eigentumsvorbehalt

Mit Über­nah­me der Ware oder Abnah­me der Leis­tung durch den Auf­trag­ge­ber geht das Eigen­tum ein­schließ­lich aller zuge­hö­ri­gen Doku­men­te und Unter­la­gen unein­ge­schränkt an den Auf­trag­ge­ber über. Aus­ge­schlos­sen sind alle For­men des erwei­ter­ten und ver­län­ger­ten Eigen­tums­vor­be­halts. Ein vom Auf­trag­neh­mer erklär­ter Eigen­tums­vor­be­halt hat nur die Wir­kung eines ein­fa­chen Eigen­tums­vor­be­halts und erlischt mit der Zah­lung für die gelie­fer­te Ware oder Dienstleistung.

7. Preise

Die in der Bestel­lung ange­ge­be­nen Prei­se sind bin­dend. Die Prei­se beinhal­ten alle Leis­tun­gen, wie Mon­ta­ge und Ein­bau, sowie Neben­leis­tun­gen, wie Ver­pa­ckung, Trans­port ein­schließ­lich etwa­iger Trans­port- und Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Auftragnehmers.

8. Zahlung

Zah­lungs- und Skon­to­fris­ten begin­nen mit dem Datum des Rech­nungs­ein­gangs, jedoch erst nach­dem die Ware oder die Leis­tung voll­stän­dig, ein­schließ­lich erfor­der­li­cher Doku­men­ta­tio­nen oder ähn­li­cher Unter­la­gen, am Bestim­mungs­ort vom Auf­trag­ge­ber über­nom­men oder abge­nom­men wur­de. Eine Zah­lung erfolgt, sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist, nach dem Ein­gang einer ord­nungs­ge­mä­ßen Rech­nung am 15. des auf den Ein­gang der Rech­nung fol­gen­den Monats unter Abzug von 3 % Skon­to oder 60 Tage nach Ein­gang der Rech­nung. Zah­lun­gen erfol­gen mit­tels Bank­über­wei­sung oder Scheck. Für die Ein­hal­tung der Zah­lungs­fris­ten ist allein das Datum der Über­wei­sung oder das Datum des Post­ver­sands maß­geb­lich. Der Auf­trag­neh­mer ist ohne vor­he­ri­ge schrift­li­che Zustim­mung des Auf­trag­ge­bers nicht berech­tigt, die For­de­rung gegen den Auf­trag­ge­ber an einen Drit­ten abzu­tre­ten, zu ver­kau­fen oder durch einen Drit­ten ein­zie­hen zu las­sen. Die Zah­lung mit befrei­en­der Wir­kung kann im Fall einer dem Auf­trag­ge­ber vor­her nicht bekann­ten Abtre­tung an einen Drit­ten sowohl an den Auf­trag­neh­mer als auch an den Drit­ten erfol­gen. Bei feh­ler­haf­ter oder unvoll­stän­di­ger Lie­fe­rung oder Leis­tung ist der Auf­trag­ge­ber berech­tigt, die Zah­lung wert­an­tei­lig bis zur ord­nungs­ge­mä­ßen Erfül­lung zurück­zu­hal­ten. Dar­über hin­aus ste­hen dem Auf­trag­ge­ber Auf­rech­nungs- und Zurück­be­hal­tungs­rech­te im gesetz­li­chen Umfang zu.

9. Gewährleistung

Der Auf­trag­neh­mer haf­tet für alle Sach- und Rechts­män­gel der Ware oder Dienst­leis­tung, ein­schließ­lich Falsch- und Min­der­lie­fe­rung, unsach­ge­mä­ßer Aus­füh­rung sowie man­gel­haf­ter Mon­ta­ge, Betriebs- oder Bedien­an­lei­tung. Bei sons­ti­gen Pflicht­ver­let­zun­gen gel­ten die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, soweit nach­fol­gend nichts ande­res bestimmt ist. Der Auf­trag­neh­mer haf­tet nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen dafür, dass die Ware oder Dienst­leis­tung bei Gefahr­über­gang auf den Auf­trag­ge­ber die ver­ein­bar­te Beschaf­fen­heit auf­weist und nicht gegen Nor­men sowie Sicherheits‑, Arbeitsschutz‑, Unfall­ver­hü­tungs- und sons­ti­ge gesetz­li­che Vor­schrif­ten ver­stößt. Abwei­chend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB ste­hen dem Auf­trag­ge­ber Män­gel­an­sprü­che unein­ge­schränkt auch dann zu, wenn dem Auf­trag­ge­ber der Man­gel bei Ver­trags­ab­schluss infol­ge gro­ber Fahr­läs­sig­keit unbe­kannt geblie­ben ist. Für die kauf­män­ni­schen Unter­su­chungs- und Rüge­pflich­ten gel­ten die gesetz­li­chen Rege­lun­gen mit fol­gen­der Bedin­gung. Die Unter­su­chungs­pflicht des Auf­trags­ge­bers beschränkt sich auf Män­gel, die bei der Ein­gangs­kon­trol­le unter äußer­li­cher Begut­ach­tung ein­schließ­lich der Lie­fer­pa­pie­re und der Qua­li­täts­prü­fung in Stich­pro­ben offen­bar wer­den. Die Rüge­pflicht für spä­ter ent­deck­te Män­gel bleibt unbe­rührt. In allen Fäl­len gilt eine Män­gel­rü­ge als unver­züg­lich und recht­zei­tig, wenn die­se inner­halb von 10 Arbeits­ta­gen beim Auf­rag­neh­mer ein­geht. Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet, den gerüg­ten Man­gel nach Wahl des Auf­trag­ge­bers durch Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung zu behe­ben. Kommt der Auf­trag­neh­mer sei­ner Ver­pflich­tung zur Nach­er­fül­lung Inner­halb einer vom Auf­trag­ge­ber gesetz­ten, ange­mes­se­nen Frist nicht nach, so ist der Auf­trag­ge­ber berech­tigt, den Man­gel selbst zu besei­ti­gen und vom Auf­trag­neh­mer Ersatz für die hier­für erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen bzw. einen Vor­schuss zu ver­lan­gen. Ist die Nach­er­fül­lung durch den Auf­trag­neh­mer miss­lun­gen oder für den Auf­trag­ge­ber nicht zumut­bar, bedarf es kei­ner Frist­set­zung. Der Auf­trag­neh­mer ist unver­züg­lich, nach Mög­lich­keit vor­her zu unter­rich­ten. Im Übri­gen ist der Auf­trag­ge­ber bei einem Sach- oder Rechts­man­gel nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zur Min­de- rung der Rech­nung oder zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt. Dar­über hin­aus hat der Auf­trag­ge­ber Anspruch auf Scha­dens- und Auf­wen­dungs­er­satz. Für die Män­gel­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers gel­ten die ge- setz­li­chen Ver­jäh­rungs­fris­ten. Die­se Ein­schrän­kung gilt nicht, wenn die Män­gel­an­sprü­che des Auf­trags­ge­bers auf Tat­sa­chen beru­hen, von denen Auf­trag­neh­mer Kennt­nis hat­te oder über die der Auf­trag­neh­mer nicht in Unkennt­nis hat sein kön­nen und die er dem Auf­trag­ge­ber nicht mit­ge­teilt hat. Der Auf­trag­neh­mer tritt dem Auf­trag­ge­ber erfül­lungs­hal­ber alle Ansprü­che ab, die dem Auf­trag­neh­mer gegen sei­nem Vor­lie­fe­ran­ten aus Anlass oder im Zusam­men­hang mit der Lie­fe­rung von man­gel­haf­ter Ware oder Erbrin­gung einer man­gel­haf­ten Leis­tung zuste­hen, denen die ver­trag­lich zuge­si­cher­ten Eigen­schaf­ten feh­len. Der Auf­trag­neh­mer wird dem Auf­trag­ge­ber zur Gel­tend­ma­chung sol­cher Ansprü­che sämt­li­che erfor­der­li­chen Unter­la­gen zugäng­lich machen.

10. Gerichtsstand

und Erfül­lungs­ort Bei Ver­trä­gen mit Voll­kauf­leu­ten ist Gerichts­stand und Erfül­lungs­ort des Auf­trag­ge­bers ver­ein­bart. Der Auf­trag­ge­ber ist berech­tigt, den Auf­trag­neh­mer auch an sei­nem Gerichts­stand zu ver­kla­gen. Bei Ver­trä­gen mit Auf­trag­neh­mern, die ihren Sitz im Aus­land haben, gilt deut­sches Recht als vereinbart.